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   VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13   

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VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13 (https://dejure.org/2015,31822)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 (https://dejure.org/2015,31822)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2015 - 15 K 326.13 (https://dejure.org/2015,31822)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Kostenanforderung (auch) gegenüber dem betroffenen Ausländer eine Inzidentkontrolle der Haftanordnung einschließt, unabhängig davon, ob die Haftanordnung in formeller Rechtskraft erwachsen und/oder im damaligen, der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegenden Rechtsmittelverfahren bestätigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 -, juris).

    Denn die Verletzung von Mitwirkungspflichten enthebt dass die Freiheitsentziehung anordnende Gericht nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der bei der Anordnung der Freiheitsentziehung zum Schutze der Betroffenen einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Garantien (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).

    Die Aushändigung des Antrags ist im Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu protokollieren (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).

    Für Zeiten, in denen diese richtlinienkonformer Auslegung noch nicht geboten und die EuGH-Rechtsprechung insoweit noch nicht einschlägig war, ist eine Kausalitätsprüfung damit auf der Grundlage der vorherigen BGH-Rechtsprechung nicht angezeigt (offenlassend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Die Kostenhaftung für zur Durchsetzung der Zurückschiebung ergriffene Maßnahmen setzt deren Rechtmäßigkeit voraus, sofern sie selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, BVerwGE 144, 326).

    Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung - also ex ante - zu beurteilen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326).

    Die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen).

  • VG Berlin, 14.04.2015 - 29 K 46.14

    Einbehaltung einer Sicherheitsleistung durch die Bundespolizei

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Zwar wird darin untersagt, die Überstellungskosten den zu bestellenden Personen aufzuerlegen; diese Regelung hat aber keine Bedeutung für Überstellungsverfahren, die noch unter der Geltung der Dublin-II-VO, die eine entsprechende Bestimmung nicht enthält, erfolgt sind (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 - 29 K 46.14 - VG Potsdam, Urteil vom 21. Januar 2015 - 8 K 2368/13 -, beide juris).

    Auch dies spricht dafür, dass nicht davon ausgegangen wurde, dass eine entsprechende Regelung zuvor unausgesprochen bereits existierte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015, a.a.O.).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen an die richterliche Kontrolle der von einem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme nach Art. 15 dieser Richtlinie - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit) führt, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 3 B 17.13

    Zurückschiebung; versuchte -; Abschiebung; Haft; Sicherungshaft; Anordnung der -;

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Ein Einzelnachweis der zu Grunde liegenden Leistungen, des Zeitpunkts ihrer Erbringung der zugehörigen Kostenbeträge ist nicht beigefügt (vgl. zum ganzen OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2013 - OVG 3 B 17.13 -, juris).
  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Dieses Prozedere ersetzt die Aushändigung des Antrags nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11 -, juris) und lässt nicht erkennen, dass ihm der Haftantrag in Kopie übergeben worden wäre; im Gegenteil ist in dem Anhörungsformular das entsprechende Feld nicht angekreuzt.
  • VG Potsdam, 21.01.2015 - 8 K 2368/13

    Erstattungsfähigkeit, Kosten, Abschiebungskosten, Abschiebungsanordnung,

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Zwar wird darin untersagt, die Überstellungskosten den zu bestellenden Personen aufzuerlegen; diese Regelung hat aber keine Bedeutung für Überstellungsverfahren, die noch unter der Geltung der Dublin-II-VO, die eine entsprechende Bestimmung nicht enthält, erfolgt sind (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 - 29 K 46.14 - VG Potsdam, Urteil vom 21. Januar 2015 - 8 K 2368/13 -, beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.1995 - 1 A 2113/90

    Schadensersatzanspruch; Widerspruchsbescheid; Leistungsbescheid; Gegenstand der

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Entsprechende Angaben gehören daher zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Leistungsbescheides (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. März 1995 - 1 A 2113/90 -, juris).
  • BGH, 18.11.2010 - V ZB 165/10

    Abschiebungshaftverfahren: Beachtung des Rechts auf konsularische Hilfe

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2015 - 15 K 326.13
    Da es sich bei den Rechten aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen um Verfahrensgarantien handelt, muss deren Beachtung für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10 -, Rn. 5, juris).
  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 1897/14

    Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung; Abschiebungshaft

    BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18.11.2010, V ZB 165/10, a.a.O.; ebenso VG München, Urteil vom 07.05.2015, M 10 K 14.1573, und VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, 15 K 326.13, jeweils zitiert nach juris.

    auch VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, 15 K 326.13, a.a.O., wonach eine Kausalitätsprüfung in Fällen, in denen die maßgebliche Haftentscheidung vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie am 24.12.2010 ergangen ist, nicht geboten ist; offengelassen insoweit BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 11.14, a.a.O.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19

    Dublin-Verfahren; Heranzuziehung zu den Kosten der Überstellung eines Flüchtlings

    Die Überstellung unterfällt als Form der Abschiebung dem Anwendungsbereich der §§ 66, 67 AufenthG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 20 und - ohne nähere Begründung - OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 39 - im Rahmen einer Entscheidung zur Dublin II-VO; Hailbronner, Ausländerrecht, § 66 AufenthG Rn. 6; offengelassen: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, § 66 Rn. 2; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 LA 21/14 - juris Rn. 13).
  • VG Hannover, 29.03.2017 - 13 A 171/14

    Bestechlichkeit; inhaltliche Bestimmtheit; Drittschadensliquidation; Korruption;

    Demgegenüber genügt es nicht, dass sich der Adressat eines Leistungsbescheides den maßgeblichen Sachverhalt, der möglicherweise zur Erstattung verpflichten könnte, erst "in Eigenregie" zusammenstellen kann bzw. ermitteln muss, was im Einzelnen von ihm gefordert wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.03.1995 - 1 A 2113/90 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschl. v. 04.09.1997 - 5 G 1836/95; VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 -, juris Rdnr. 29).
  • VG Saarlouis, 16.02.2021 - 6 K 115/19

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu Kosten zu aufenthaltsbeendende Maßnahmen

    VG Berlin, Urt. v. 20.4.2015, 15 K 326/13, juris Rn. 42; Grabitz/ Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 71. EL August 2020, AEUV Art. 288 Rn. 133; vgl. hierzu auch: Urt. d. Kammer v. 22.9.2016, 6 K 1897/14, juris Rn. 40.
  • VG Freiburg, 20.12.2018 - 8 K 10705/17

    Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Kosten seiner Überstellung im Rahmen des

    Die streitgegenständliche Forderung wird hier auf die §§ 66, 67 AufenthG gestützt, sodass es sich vorliegend um keine asylrechtliche Streitigkeit handelt (so auch: OVG Saarland, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 38; VG Berlin, Urteile vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 45 und vom 14.04.2015 - 29 K 46.14 - juris Rn. 25; VG Potsdam, Urteil vom 21.01.2015 - 8 K 2368/13 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2014 - 1 K 404/12 - juris Rn. 26).
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